Impressum nach §5 TDM
Thomas Bruder
Margeritenstr. 4a
49828 Neuenhaus (Veldhausen)
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Telemediengesetz (Auszug)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten: - 1. den
Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- 2. Angaben,
die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
- 3. soweit der Dienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4. das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
- 5. soweit der
Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6. in
Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- 7. bei
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
- (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Quelle